Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1984, zu den , 46, 54, 76 und 78a, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.
(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.
