Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:

– für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;

– für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

– für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;

– für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;

– für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;

– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;

– für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;

– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;

– für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;

– für Italien: die Standesbeamten;

– für Portugal: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.