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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 393/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Der Pauschalbetrag für die Überprüfung von Personen, die Zugang zu Informationen erhalten sollen und einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b der Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 zu unterziehen sind, beträgt für die Stufe “vertraulich” 247,09 Euro, für die Stufe “geheim” 494,18 Euro und für die Stufe “streng geheim” 741,26 Euro.

Der Kostenersatz für die Überprüfung ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Dokumente entspricht, beträgt 1.400 Euro.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 393/2004 · Stammfassungkundgemacht am 18.10.2004

Fassungen ab: 19.10.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Kostenersatzpflicht für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung

BGBl. II Nr. 393/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.