Der Pauschalbetrag für die Überprüfung von Personen, die Zugang zu Informationen erhalten sollen und einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b der Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 zu unterziehen sind, beträgt für die Stufe “vertraulich” 247,09 Euro, für die Stufe “geheim” 494,18 Euro und für die Stufe “streng geheim” 741,26 Euro.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 393/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Der Kostenersatz für die Überprüfung ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Dokumente entspricht, beträgt 1.400 Euro.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 393/2004 · Stammfassungkundgemacht am 18.10.2004
Fassungen ab: 19.10.2004
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Kostenersatzpflicht für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung
BGBl. II Nr. 393/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
