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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 37/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, wird kundgemacht:

1. Die Steiermärkische Landesregierung hat am 10. Juli 1978 den Beitritt des Landes Steiermark zur Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, beschlossen.

2. Dieser Beitritt wird gegenüber dem Land Burgenland am 15. Oktober 1978 wirksam.

3. Die Vereinbarung besteht damit zwischen allen Bundesländern.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.