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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 41a Abs. 1 und 6 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

Der von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtende Kostenbeitrag beträgt 13,42 Euro pro Pflegetag.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anpassung des Kostenbeitrages in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2024, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.