Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2026 je Akutbett 100,80 €.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 41/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
