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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 4/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 57 Abs. 1 und 5 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. j des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:

Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß beträgt für das Kalenderjahr 2014 7,30 Euro pro Verpflegstag.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.