Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel

. Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel hat im Sinne von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu erfolgen und ist auf der Ware durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form anzubringen. gilt sinngemäß.