Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Formen der Kooperation

(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an ihren Maßnahmen in den in genannten Themenbereichen bestehen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.