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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 60/1998

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

Kündigung

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 5. Oktober 1992 in Florenz unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut *1) gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 zum Ende des Hochschuljahres 1997/98 für gekündigt.

Wien, am 6. Jänner 1998

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde wurde am 27. Jänner 1998 im italienischen Außenministerium hinterlegt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 741/1994

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 60/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.04.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 60/1998

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