Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.