Zusammenhang zwischen Kapitel 3 und anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls
Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, außer daß zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.
