Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen begehen, werden bestraft, gleichviel ob sie nach der Verfassung verantwortliche regierende Personen, öffentliche Beamte oder Privatpersonen sind.

Beachte: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 5 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)