Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVII

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung:

a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel XI eingegangen sind;

b) Mitteilungen, die gemäß Artikel XII eingegangen sind;

c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel XIII in Kraft tritt;

d) Kündigungen, die gemäß Artikel XIV eingegangen sind;

e) Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel XV;

f) Mitteilungen, die gemäß Artikel XVI eingegangen sind.