Artikel XV
Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der Parteien dieser Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XV
Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der Parteien dieser Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.