Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI

Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach dem 1. Jänner 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nicht-Mitgliedstaat, der, wie oben erwähnt, eine Einladung erhalten hat, der Konvention beitreten.

Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.