Artikel I
Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob in Friedens- oder in Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel I
Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob in Friedens- oder in Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.