Strafbestimmungen
. (1) Wer die Pflichten des vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)
