Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

. (1) Wer die Pflichten des vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)