Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren

. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute an den Bundesminister für Finanzen.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.