Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen.