Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.