Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

Errichtung eines Konsulats; Ernennung des Konsuls

(1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.