Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachlaßangelegenheiten

Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.