Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das im des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.