Bei der Ausübung der Aufgaben nach des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
