Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.