Artikel XV. Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten:
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XV. Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten: