Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 5. Die Güter, über welche der Verstorbene nicht frei von Todes wegen verfügen konnte (Fideikommisse) fallen unter die Gesetze des Staates, in dem sie gelegen sind.

Dieselben Gesetze gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die die Verlassenschaft oder Teile derselben zum Gegenstande haben.