§ 4. Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 4. Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.