§ 2. Die Nachlässe von Österreichern in Estland und von Estländern in Österreich werden keinen anderen oder höheren Übertragungsgebühren unterworfen sein als die der Inländer.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 2. Die Nachlässe von Österreichern in Estland und von Estländern in Österreich werden keinen anderen oder höheren Übertragungsgebühren unterworfen sein als die der Inländer.