Artikel V.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel V.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.