Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XV.

Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.