Artikel X.
Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.