Eingeschränkte Zusatzprüfung
. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit ohne Modellaufnahme und Skizze sowie den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die , 16 und 17 sinngemäß.
