Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Eingeschränkte Zusatzprüfung

. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit ohne Modellaufnahme und Skizze sowie den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die , 16 und 17 sinngemäß.