Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und nur auf Ausgleiche und Zahlungsaufschübe anzuwenden, die nach diesem Tage beantragt wurden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und nur auf Ausgleiche und Zahlungsaufschübe anzuwenden, die nach diesem Tage beantragt wurden.