§ 3. Daraufhin erfolgt die staatliche Ernennung der Militärseelsorgefunktionäre nach den staatsgesetzlichen Vorschriften.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 3. Daraufhin erfolgt die staatliche Ernennung der Militärseelsorgefunktionäre nach den staatsgesetzlichen Vorschriften.