§ 3. Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte und Behörden zum Verfahren bezüglich der Ungültigkeit der Ehe und der Dispens von einer geschlossenen, aber nicht vollzogenen Ehe.
Beachte: Zum Anwendungsbereich vgl. § 128 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Landes Österreich und im übrigen Rechtsgebiet, dRGBl. I S 807/1938 idgF.
