Artikel XVII. Das Einkommen, in dessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XVII. Das Einkommen, in dessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.