Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 4. Sobald die staatsfinanziellen Verhältnisse es gestatten, wird die neue Diözese „Innsbruck-Feldkirch“ ein Kapitel erhalten. Die Zahl der Dignitäre und Kanonikter wird im Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhle und der obersten staatlichen Kultusverwaltung festgesetzt.