§ 2. Die Verwaltung und der Genuß der Einkünfte weltgeistlicher Pfründen während der Vakanz regelt sich nach den Normen des kanonischen Rechtes.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 2. Die Verwaltung und der Genuß der Einkünfte weltgeistlicher Pfründen während der Vakanz regelt sich nach den Normen des kanonischen Rechtes.