Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.