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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 290/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. März 1995, K II-1/94-21, – dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 1995 – zusammengefaßt hat:

„In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß , zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden,Klinischen Mehraufwande' (Anm.: richtig:,Klinischen Mehraufwandes') zu ermitteln ist.

Der,Klinische Mehraufwand' besteht aus jenen Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung sowie beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten daraus ergeben, daß die Krankenanstalten zugleich der Lehre und Forschung an Medizinischen Fakultäten dienen.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 290/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.04.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 290/1995

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