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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 184/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 18. Dezember 1992, K II-1/91-41, – dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 1993 – zusammengefaßt hat:

„Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 184/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.03.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 184/1993

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