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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 790/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Oktober 1992, K II-2/91-53, – dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 1992, – zusammengefaßt hat:

„Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), fällt gemäß in die Zuständigkeit der Länder.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 790/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.12.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 790/1992

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