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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 339/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. März 1983, K II-1/79-20, – dem Bundeskanzler in der berichtigten Fassung zugestellt am 7. Juni 1983 – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 339/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.06.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 339/1983

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