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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 29/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Oktober 1982, K II-1/80-13 – dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 1982 – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG

Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 29/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.01.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 29/1983

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