Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 29/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Oktober 1982, K II-1/80-13 – dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 1982 – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 29/1983 · Stammfassung
Fassungen ab: 22.01.1983
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 29/1983 ↗
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