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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 187/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 1. März 1982, K II-4/79-29, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. April 1982, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

1. Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.

2. Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß in die Zuständigkeit des Bundes.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 187/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.04.1982

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 187/1982

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