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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 391/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in die der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 12. Juni 1980, K II-2/79-34, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. August 1980, zusammengefaßt hat:

Anmerkung

(1) Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß in die Zuständigkeit des Bundes.

(2) Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß in die Zuständigkeit der Länder.

(3) Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 391/1980 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.08.1980

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 391/1980

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