„Die Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen fällt insoweit in die Zuständigkeit der Länder, als sie nicht in Angelegenheiten erfolgt, deren Regelung der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist.“
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 187/1976
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 23. März 1976, K II-1/75-33, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 15. April 1976 – zusammengefaßt hat:
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 187/1976 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.05.1976
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 187/1976 ↗
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