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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: überholt durch Art. III der B-VG-Novelle 444/1974

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 426/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 25. Juni 1973, K II-2/72, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 27. Juli 1973 – zusammengefaßt hat:

Anmerkung

„Die gesetzliche Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes (), wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt; sie fällt gemäß in die Zuständigkeit der Länder.“

Beachte: überholt durch Art. III der B-VG Novelle 444/1974

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 426/1973 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.08.1973

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 426/1973

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